Neuerungen der LPO ab 01.01.2014

LPO-Neuerungen Fahren Stand: Dezember 2013

 

LPO Neuerungen ab Dez13.pdf

 

Warendorf (fn-press). Eine der wichtigsten Änderungen, die Einteilung in „offene“ und „geschlossene“ Prüfungen, betrifft die Fahrer zwar nicht, dennoch wurden auch im Fahrsport verschiedene zeitgemäße Neuerungen eingeführt. Nicht mehr der LPO zugeordnet sind alle Prüfungen aus dem Bereich Gespannkontrolle und Traditionsprüfungen. Diese haben ihren Platz nun in der WBO.

Im Folgenden finden Sie Erläuterungen zu den jeweiligen Paragraphen der LPO, die geändert wurden oder zum 1. Januar 2014 angepasst werden:

Zu § 40:
Dieser Paragraph regelt nunmehr verbindlich, dass bei Geländeprüfungen ein Arzt mit Erfahrung in der Versorgung schwerer Verletzungen vorgeschrieben ist, zusätzlich zu der vorgeschriebenen Anwesenheit eines Sanitätsdienstes.

Zu § 41:
Pflicht ist künftig auch die Anwesenheit eines Parcourschefassistenten in allen Gelände- und Hindernisprüfungen der Klasse S. Allerdings ist der Begriff nicht definiert und man muss darunter keinen geprüften Parcourschef verstehen, sondern ggf. auch einen fachlich versierten zuverlässigen Helfer.

Zu § 56:
Zu einer der wichtigsten Änderungen der LPO gehört auch die „Richter-Rotation“, die für den Reit- und Fahrsport gilt. Danach dürfen Richter / TD nicht in mehr als fünf aufeinander folgenden Jahren auf einem Turnier tätig sein. Pro Veranstaltungsjahr ist mindestens ein Richter auszutauschen.

Zu § 69:
Fahrer und Beifahrer unter 18 Jahren müssen nun auch in Dressur und Hindernisfahren – übrigens auch auf dem Vorbereitungsplatz – einen Helm tragen. Dies wurde vom Reitsport analog übernommen. 

Zu § 71:
Die Verwendung zusätzlicher Schlaufen auf den Leinen ist nur beim Hindernisfahren und in den Geländeprüfungen erlaubt. Hintergeschirr bzw. dieses kombiniert mit Schlagriemen ist bei Einspännern und auch bei den Tandem- und Randomgabelpferden vorgeschrieben.

Die Docken müssen am äußersten seitlichen Ende der Bracke angebracht sein und dürfen nicht verändert werden; die Stränge müssen an den äußeren Enden der Ortscheite (diese für Pferde mindestens 55cm [Ponys 50cm] breit) oder an den Docken befestigt sein.

Ballonreifen sind nunmehr auch zugelassen bei Geländeprüfungen bis Klasse M.

Zu § 320 ff:
Eine neue Prüfungsform für den vierbeinigen Nachwuchs ist die Fahrpferdeprüfung für drei- und vierjährige Pferde. Diese „Materialprüfung“ für Fahrpferde in Anlehnung an das Reiten soll dazu dienen, die Youngster an den Sport heranzuführen.

Zu § 390:
Die Eignungsprüfungen werden nunmehr in Klassen unterteilt. Klasse A für vier- bis sechsjährige Pferde; die Fünf- bis Siebenjährigen stellen sich in der Klasse M vor. Eine Überarbeitung der bisherigen Aufgaben, altersspezifisch abgegrenzt, ist demnächst im Aufgabenheft zu finden.

Zu § 712:
Wie in der gerittenen Dressur gibt es künftig eine Einteilung der Richtverfahren in das „Richten mit Einzelnoten gemäß Notenbogen“ (bisher getrenntes Richten) und das „Richten mit (Gesamt-)Wertnote“ (bisher gemeinsames Richten). Letzteres gibt es künftig in der Klasse S nicht mehr; es wurde eigentlich auch nie ausgeschrieben. Neu ist die Möglichkeit in der Klasse A, dass die Richter an getrennten Positionen sitzen und jeweils eine Wertnote für die Vorstellung geben. Diese werden dann addiert und durch die Zahl der Richter geteilt. Eine Idee, die schon probeweise bei den Deutschen Jugendmeisterschaften ein positives Echo fand. Das Richten mit Einzelnoten für die Lektionen ist in der Klasse M zugelassen und in der Klasse S vorgeschrieben. Die Summen der Einzelnoten sind übrigens unverzüglich bekannt zu geben. Üblicherweise durch Lautsprecher.

Bei der Verwendung von Notenbogen sind nun volle und halbe Einzelnoten zulässig.

Zu § 714:
Eine deutliche Nichtanwendung des Achenbachschen Fahrsystems in Dressur und Gebrauchsprüfung bis Klasse M führt in Zukunft nicht mehr mit Ausschluss geahndet, sondern nur noch mit Strafpunkten (0,5 bzw. 5 Punkte).

Zu § 721:
Beim Hindernisfahren zählen nur die Vorfälle, die sich zwischen Start- und Ziellinie abspielen.

Die Platzierung ist in numerischer Reihenfolge nach erbrachter Leistung vorzunehmen, wobei ausgeschlossene Teilnehmer vor Teilnehmern rangieren, die nicht angetreten sind oder aufgegeben haben. Treten jedoch alle für das Stechen qualifizierten Teilnehmer nicht an oder geben auf, so werden sie gleichplatziert auf dem letzten Platz der für das Stechen qualifizierten Teilnehmer.

Zu § 722:
In Angleichung an das bestehende FEI Regelwerk wird beim Überschreitung der erlaubten Zeit diese in hundertstel Sekunden gemessen und dann mit 0,5 multipliziert.

Das Strafpunktekonto beim Führen eines Gespannes durch den Beifahrer in einem Hindernis im Kegelparcours erhöht sich deutlich von bisher 5 auf 20 Punkte.

Zu § 723:
Die Anforderungen an die Teilnehmer beim Hindernisfahren haben sich grundlegend erhöht. In der Klasse E hat der Parcourschef den Spielraum für eine Zugabe zur hinteren Spurbreite von 35 bis 45 cm, in der Klasse M von 25 bis 35 cm (Ein- und  Zweispänner) sowie 35 bis 45 cm bei den Vierspännern und 30 bis 50 cm bei den Mehrspännern.

In der Klasse S sieht das wie folgt aus: Bei den Einspänner Ponys und Pferden sowie den Zweispänner Ponys und Pferden kann ein Zuschlag von 15 bis 40 cm gewählt werden, bei den Vierspänner Ponys und Pferden von nunmehr 25 bis 40 cm.

Zu § 732:
Nach intensiver Diskussion ist hier jetzt klargestellt: Das Durchfahren weiterer Tore eines Mehrfachhindernisses nach dem Abläuten wird nicht geahndet.

 Zu § 752:
Neu in die LPO aufgenommen wurde die Gelände-Kurz-LP nach dem Vorbild der Vielseitigkeitsprüfungen. Die Phasen A und D können zu einer „Aufwärmphase“ in Form einer vorgegebenen Strecke oder auf einem großen Platz zusammengefasst werden. In der Geländeprüfung wurde die Höchstzeit für die Phase D (Schritt) auf die doppelte der erlaubten Zeit heraufgesetzt.

Vorsätzliches Traben oder Galoppieren eines ganzen Gespannes in Phase D – auch Einspänner – führt zum Ausschluss.

Nach dem letzten Hindernis darf in Zukunft bis 30 m – statt bisher 25 m - angehalten werden, um die Anspannung im Allgemeinen zu kontrollieren – nicht nur zur Reparatur der mit Strafpunkten bedachten Fälle.

Details, auch über die notwendige/ vorgesehene Vorbereitung vor der Geländeprüfung, sind in der Ausschreibung festzulegen.

Zu § 753: 
Zu 3.b) Das Verlassen des Wagens (inkl, Deichsel) eines oder beider Beifahrer/s innerhalb des Hindernisses führt zur Vergabe von 5 Strafpunkten.
Zu 3d) Das Umkippen des Wagens führt zum Ausschluss.
Zu 4a) Ab- bzw. Wiederaufsteigen eines oder beider Beifahrer, solange sich das Gespann bewegt führt zur Vergabe von 5 Strafpunkten.
NEU 4f) Das Umkippen des Wagens im Verlauf der Geländeprüfung führt zum Ausschluss.
Zu 7) Bei besonderen sicherheitsrelevanten Vorkommnissen, z.B. bei gelösten/gerissenen Leinen oder wenn ein Pferd über die Vorderbracke bzw. Deichsel oder einen Strang tritt, muss der Teilnehmer sofort anhalten und den Schaden durch den/die Beifahrer beheben lassen; ebenso muss nach Aufforderung durch einen Richter angehalten werden. Die Nichtbeachtung (d.h. bei Fortsetzen der Fahrt ohne Korrektur) wird wie folgt geahndet:

a) bei gelösten Leinen, wenn ein Pferd über die Deichsel oder Vorderbracke oder ein Stangenpferd über den Strang des Vorderpferdes tritt: Ausschluss
b) bei allen anderen Fällen von über Strang treten eines Pferdes: 30 Strafpunkte
c) Klettern eines Mitglieds der Wagenbesatzung über Wagen, Deichsel und/oder Pferd/e: 30 Strafpunkte

Bei gelöstem/n Strang/Strängen oder Aufhalter/n ist eine unmittelbare Behebung des Schadens vor Ausfahrt aus dem Hindernis nicht erforderlich; für derartige Vorfälle werden keine Strafpunkte vergeben.

Zu § 759:
Hier ist geregelt, dass im Falle des Fixierens des Fahrers mittels Gurt das Ende des Gurtes nur in der Hand gehalten werden darf. Aus Sicherheitsgründen ist kKeinerlei andere Fixierung ist erlaubt und führt zum Ausschluss.

Zu § 762:
Auch die Teilnahme eines Pferdes in verschiedenen Kombinierten Prüfungen ist nunmehr eindeutig geregelt: Vorbehaltlich der §§ 66.3 und 66.4 und der genehmigten Ausschreibung kann ein Pferd in mehreren Teilprüfungen verschiedener Kombinierter Prüfungen eingesetzt  werden. Bisher war diese Regelung nicht eindeutig und wurde von LK zu LK unterschiedlich interpretiert.

Wenn ein Fahrer in einer Teilprüfung einer Kombinierten Prüfung ausscheidet, scheidet er auch in der Kombi grundsätzlich aus.

Zu § 763:
Zu 2.1 a) Dressurfahr-LP Kl. E und A: Die erzielte Gesamtnote wird mit der Zahl 12 multipliziert. Das Ergebnis wird von der Zahl 120 abgezogen und ergibt die Strafpunkte, zu denen dann die vom Richter bei C notierten Abzüge für Verfahren, Absteigen etc. hinzugerechnet werden.

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